10. Der Vorderrichter kommt in E. 4c (S. 19) entgegen den klägerischen Vorbringen nicht ohne weitere Erläuterung zum Schluss, dass eine Aufhebungsvereinbarung vorliegt. Vielmehr handelt es sich um die Schlussfolgerung der in E. 4a und b erfolgten objektivierten Vertragsauslegung. Dass der Vor- Kantonsgericht Schwyz 16 derrichter weder Art. 335 OR noch Art. 8 ZGB verletzte, wurde bereits erörtert; es kann auf die Ausführungen unter E. 4 vorstehend verwiesen werden.