Der Kläger macht geltend, dass der Vorderrichter seinen Gesundheitszustand bei der Auslegung zu Unrecht nicht berücksichtigt habe, erläutert indessen an dieser Stelle nicht näher, welche Schlüsse der Vorderrichter aus diesem hätte ziehen müssen. Auf jeden Fall lässt sich allein aus dem Gesundheitszustand nicht ohne Weiteres darauf schliessen, dass die Parteien eine Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mittels Kündigung vereinbaren wollten.