cc) Hinsichtlich der Interessenlage der Parteien bei der Vertragsauslegung ist festzuhalten, dass beide Parteien Zugeständnisse gemacht haben, wobei die Beklagte insbesondere die Kündigungsfrist mehr als verdoppelte und den Kläger entschädigte (vgl. hierzu nachfolgende Ausführungen unter E. 12). Der Kläger macht geltend, dass der Vorderrichter seinen Gesundheitszustand bei der Auslegung zu Unrecht nicht berücksichtigt habe, erläutert indessen an dieser Stelle nicht näher, welche Schlüsse der Vorderrichter aus diesem hätte ziehen müssen.