bb) Die Unklarheitenregel gelangt nur bei vorformulierten Vertragsbestimmungen zur Anwendung, sofern die übrigen Auslegungsmittel versagen (BGer, Urteil 4A_48/2015 vom 29. April 2015 E. 2.1). Sie kommt dann zum Zug, wenn zwei ungefähr gleich einsichtige Auslegungen in Frage kommen (Honsell, Basler Kommentar, 5. Aufl. 2014, N 14 zu Art. 2 ZGB). Vorliegend ist nicht von vorformulierten Vertragsbestimmungen auszugehen, nachdem die Parteien die Austrittsregelung nach mehreren Gesprächen und Anpassungen gemeinsam vereinbarten. Ausserdem haben die übrigen Auslegungsmittel nicht versagt (vgl. BGE 122 III 118 E. 2d, S. 124 mit Hinweisen).