tend, welcher andere Sinn dem letzten Satz von Ziffer 1 der Vereinbarung beizumessen wäre. Darüber hinaus stützte sich der Vorderrichter bei der Vertragsauslegung nicht nur auf den Wortlaut, sondern auch auf die Entstehungsgeschichte der Vereinbarung, den Vertragszweck sowie die Verkehrsauffassung und Verkehrsübung (vgl. angef. Urteil E. 3e, S. 17).