Coaching übernehme, etc. Diese Regelungen sprechen gerade für eine Austrittsvereinbarung, woran nichts zu ändern vermag, dass der Arbeitgeber gemäss Ziffer 1 bis spätestens am 25. März 2013 den Vertrag unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist von drei Monaten per 30. Juni 2013 kündigen werde, da ebenfalls vereinbart wurde, dass das Arbeitsverhältnis in jedem Fall per 30. Juni ‒ und damit auch ohne Kündigung ‒ aufgelöst werde. Der Kläger selber macht nicht gel- Kantonsgericht Schwyz 15