Der Kläger setzt sich mit diesem Inhalt der Vereinbarung weder auseinander noch macht er geltend, inwieweit bzw. weshalb es sich um keine Aufhebungsvereinbarung handeln soll. Dies hätte sich aufgedrängt, nachdem unter anderem geregelt ist, dass die monatliche Gehaltszahlung bis 30. Juni 2013 erfolge, dass eine Freistellung spätestens ab 31. März 2013 geplant sei, dass eine Lohnzahlung zumindest bis 30. Juni 2013 erfolge, auch wenn der Kläger vorher eine neue Stelle antrete oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehme, dass die Beklagte die Kosten für ein Outplacement resp. Coaching übernehme, etc.