b) aa) Der Vorderrichter bezog seine Aussage, dass die Vereinbarung insgesamt den Anschein mache, dass es sich um eine Aufhebungsvereinbarung handle, auf den Wortlaut der ganzen Vereinbarung und nicht nur auf Ziffer 1. Er führt die weiteren, in den Ziffern 2-18 getroffenen Regelungen auf und zieht in der Folge besagten Schluss (vgl. angef. Urteil E. 3b/aa, S. 10 f.). Der Kläger setzt sich mit diesem Inhalt der Vereinbarung weder auseinander noch macht er geltend, inwieweit bzw. weshalb es sich um keine Aufhebungsvereinbarung handeln soll.