Der Wortlaut spreche ebenso von einer Beendigung durch Kündigung und es sei nicht festgehalten, dass gekündigt werden könne, sondern gekündigt werde. Beim Termin vom 30. Juni 2013 sei denn auch nicht die Rede von einer „einvernehmlichen Beendigung ohne Kündigung“, wie dies bei Aufhebungsvereinbarungen üblich sei. Weiter habe der Vorderrichter die Unklarheitsregel, Art. 2 ZGB sowie Art. 341 OR i.V.m. Art. 336d OR verletzt, worauf im Folgenden näher einzugehen ist.