Kantonsgericht Schwyz 14 9. a) Nach Ansicht des Klägers ist der Wortlaut der Vereinbarung nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Der Vorderrichter habe in E. 3b/aa (S. 10 unten) alleine mit Verweis auf den Wortlaut festgehalten, die Vereinbarung mache insgesamt klar den Anschein, dass es sich um eine Aufhebungsvereinbarung handle, was nicht zutreffe. Der Wortlaut spreche ebenso von einer Beendigung durch Kündigung und es sei nicht festgehalten, dass gekündigt werden könne, sondern gekündigt werde.