Wenn der Zeuge es auch nicht als klar bezeichnete, so war die Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinen Aussagen zufolge irgendwann später ‒ nach dem Gespräch vom 22. Oktober 2012 ‒, und das ist entscheidend, beschlossen worden. Zudem hatte er ab dem relevanten Zeitpunkt kein Detailwissen inne. Schliesslich gab der Zeuge entgegen den klägerischen Vorbringen nicht zu Protokoll, „dass die Zusammenarbeit weiter gehen würde“, sondern: „Dort sagte ich, dass es gut wäre, wenn die Zusammenarbeit weiter gehen würde.“ (Vi-act. D10 Antwort 3, S. 2). Der Vorderrichter stellte mithin weder in E. 3d noch E. 5b den Sachverhalt falsch fest. Kantonsgericht