Um die Details habe er sich aber nicht gekümmert. Es sei für ihn eine Abmachung mit einer Globallösung gewesen (Vi-act. D10 Antworten 4 ff., S. 2). Wenn der Vorderrichter festhält, dass E.________ lediglich ausgeführt habe, es sei klar gewesen, dass es nicht weitergehe, und er im Übrigen zum Willen der Beklagten bei der angestrebten Globallösung keine Angaben machen könne, ist dies nicht aktenwidrig und willkürlich. Wenn der Zeuge es auch nicht als klar bezeichnete, so war die Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinen Aussagen zufolge irgendwann später ‒ nach dem Gespräch vom 22. Oktober 2012 ‒, und das ist entscheidend, beschlossen worden.