Im Übrigen sind indirekte Wahrnehmungen und somit erhaltene Kenntnisse über Wahrnehmungen und Äusserungen Dritter („Hörensagen“) zwar keine Beweise zur Sache, aber nicht a Kantonsgericht Schwyz 13 priori ausgeschlossen. Sie können für das Gericht als Hilfstatsachen bedeutsam sein und es kann ihnen – wie vorliegend ‒ in Kenntnis der gesamten Beweislage im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung getragen werden (Weibel/Walz, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 7 zu Art. 169 ZPO).