a) Nach den Aussagen von F.________ ist, soweit er weiss, ein Austritt per 30. Juni 2013 bereits im Oktober 2012 Thema gewesen; I.________ habe ihn hierüber informiert (vgl. Vi-act. D11 Antworten 8 f.). Dies ergibt sich auch aus der E-Mail vom 22. Oktober 2012 über den Inhalt der gleichentags erfolgten Besprechung von I.________ und E.________ mit dem Kläger und aus dem Aktenvermerk vom 4. Oktober 2012 von I.________, welche offenbar beide an F.________ gingen (Vi-BB 3; Vi-act. D21/1). Im Übrigen sind indirekte Wahrnehmungen und somit erhaltene Kenntnisse über Wahrnehmungen und Äusserungen Dritter („Hörensagen“) zwar keine Beweise zur Sache, aber nicht a Kantonsgericht