Selbst wenn frühere Versionen von einer Beendigung durch Kündigung sprechen, hat dies nicht zwingend für die Endversion der Vereinbarung zu gelten. Dies insbesondere in Anbetracht dessen, dass Ziffer 1 der Vereinbarung mit dem Satz ergänzt wurde, dass das Arbeitsverhältnis in jedem Fall per Ende Juni 2013 aufgelöst werde. Der Vorderrichter wies zu Recht auf die Frage der Notwendigkeit der Umformulierung hin (vgl. auch angef. Urteil E. 3e, S. 17). Jedenfalls macht der Kläger keine stichhaltigen Gründe geltend, weshalb der Wille der Beklagten sich im Laufe der Vertragsverhandlungen nicht geändert haben kann. Es ist weder Art. 157 ZPO noch Art. 335 OR verletzt.