I.________ vom 4. Oktober 2012 (Vi-act. D21/1). Des Weitern hielt der Vorderrichter fest, dass der Aktenvermerk als Ganzes keinen Zweifel an der Beendigungsabsicht der Beklagten offen lasse. Ausserdem erlaube der Umstand, dass zum damaligen Zeitpunkt eine Beendigung durch Kündigung vorgesehen gewesen sei, nicht einfach den Schluss, dass eine Beendigung durch Kündigung auch im weiteren Verlauf der Verhandlungen Bestand gehabt habe (angef. Urteil E. 3b/dd, S. 12). Selbst wenn frühere Versionen von einer Beendigung durch Kündigung sprechen, hat dies nicht zwingend für die Endversion der Vereinbarung zu gelten.