Der Vorderrichter hielt in E. 3b/bb (S. 11) einzig fest, dass die Entwürfe der Austrittsvereinbarungen den behaupteten subjektiv übereinstimmenden Willen der Parteien, dass eine Kündigung notwendig gewesen wäre, nicht zeigen würden. Entgegen den klägerischen Vorbringen erwähnte der Vorderrichter im Zusammenhang mit Vi-BB 3 (E-Mail von I.________ an F.________ und M.________ vom 22. Oktober 2012) sodann nicht, dass eine Kündigung vorgesehen ist, sondern lediglich mit Bezug auf den Aktenvermerk von Kantonsgericht Schwyz 12