Es ist mit dem Vorderrichter deshalb davon auszugehen, dass sich der Wille der Beklagten im Laufe der Verhandlungen änderte, andernfalls die Umformulierung bzw. das Einfügen von „in jedem Fall“ ‒ auf diesen Passus bezog sich der Vorderrichter in seinen Erwägungen ‒ keinen Sinn gemacht hätte. Insgesamt vermag der Kläger mit Bezug auf die vorderrichterlichen Feststellungen in E. 3e (S. 17) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 7. Nach Ansicht des Klägers ist die Schlussfolgerung, aus den Vorentwürfen und weiteren Unterlagen ergäbe sich nicht, dass eine Beendigung durch Kündigung gewollt gewesen sei, unzutreffend, und verletzt Art. 157 ZPO.