Wenn auch der Entwurf vom 27. November 2012 (Vi-KB 7) – wie derjenige vom 18. Dezember 2012 (Vi-KB 8) ‒ bereits den Passus enthielt, dass das Arbeitsverhältnis „in jedem Fall“ per 30. Juni aufgelöst werde, galt ursprünglich dennoch eine andere Regelung, welche erst mit der Zeit angepasst wurde. Es ist mit dem Vorderrichter deshalb davon auszugehen, dass sich der Wille der Beklagten im Laufe der Verhandlungen änderte, andernfalls die Umformulierung bzw. das Einfügen von „in jedem Fall“ ‒ auf diesen Passus bezog sich der Vorderrichter in seinen Erwägungen ‒ keinen Sinn gemacht hätte.