Dass die Beklagte im Nachhinein in rechtlicher Hinsicht gewisse Bedenken hatte, aufgrund der eingetretenen Arbeitsunfähigkeit könnte dennoch eine Kündigung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich sein, ist insoweit nicht relevant, als der Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung massgebend ist. Nachträgliches Parteiverhalten ist bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung (BGE 129 III 675 E. 2.3, S. 680). Es ist damit nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter der Aussage nicht mehr Aufmerksamkeit beimass. Kantonsgericht Schwyz 11