Zu beachten ist, dass der Kläger selber einen natürlichen Konsens verneint bzw. er nicht behauptet, dass die Beklagte beim Abschluss der Vereinbarung von der Erforderlichkeit einer Kündigung für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausging. Dass die Beklagte im Nachhinein in rechtlicher Hinsicht gewisse Bedenken hatte, aufgrund der eingetretenen Arbeitsunfähigkeit könnte dennoch eine Kündigung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich sein, ist insoweit nicht relevant, als der Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung massgebend ist.