_ abgehalten worden, wobei die Erforderlichkeit einer Kündigung bzw. die Frage erörtert worden sei, ob die Arbeitsunfähigkeit eine Bedeutung für den geplanten Austritt habe. Zu beachten ist, dass der Kläger selber einen natürlichen Konsens verneint bzw. er nicht behauptet, dass die Beklagte beim Abschluss der Vereinbarung von der Erforderlichkeit einer Kündigung für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausging.