, S. 2 ff.). Der Kläger bringt sodann vor, dass er erst recht nicht habe davon ausgehen müssen, dass sein Arbeitsverhältnis ohne Weiteres am 30. Juni 2013 enden würde, wenn selbst die Beklagte nicht sicher gewesen sei, ob seine Arbeitsunfähigkeit zu einer Sperrfrist führe. Es sei ein Konferenzgespräch mit dem Rechtsdienst und G.________ abgehalten worden, wobei die Erforderlichkeit einer Kündigung bzw. die Frage erörtert worden sei, ob die Arbeitsunfähigkeit eine Bedeutung für den geplanten Austritt habe.