Seinen Aussagen folgend ging I.________ im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung folglich nicht davon aus, dass für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Kündigung erforderlich gewesen wäre. Vielmehr drängte sich ihm die Frage einer allfälligen Kündigung lediglich im Nachhinein, aufgrund der veränderten Situation bzw. der eingetretenen Arbeitsunfähigkeit des Klägers auf; er sprach denn auch nur in diesem Zusammenhang von einem lauteren Umgangston (vgl. Viact. D13 Antworten 8 ff., S. 2 ff.).