hätte und aus den genannten Gründen die Möglichkeit einer solchen eingefügt worden sei (Vi-act. D13 Antworten 18 f., S. 4). Er nahm damit Bezug auf das zuvor erwähnte allfällige Interesse des Arbeitgebers an einer Kündigung für den Fall einer späteren Arbeitslosigkeit des Arbeitnehmers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Gleichzeitig hielt er fest, dass gemäss Ziffer 1 der Vereinbarung das Arbeitsverhältnis in jedem Fall per 30. Juni 2013 aufgelöst werde (Vi-act. D13 Antwort 9, S. 3). Seinen Aussagen folgend ging I.