I.________ gab zu Protokoll, dass L.________ ihn über die Arbeitsunfähigkeit des Klägers informiert habe und es sein könne, dass er da im Umgangston etwas lauter geworden sei. Die anschliessende Frage, ob er davon ausgegangen sei, dass seitens der Arbeitgeberin hätte gekündigt werden müssen, beantwortete er dahingehend, dass die Möglichkeit zur Kündigung bestanden Kantonsgericht Schwyz 10