69, S. 16). Der Kläger ist beweispflichtig dafür, dass das Arbeitsverhältnis im Juli 2013 nach wie vor Bestand hatte und er Anspruch auf die entsprechende Lohnzahlung hat. Eine Verletzung von Art. 8 ZGB ist nicht erkennbar. Kommt das Gericht sodann zum Schluss, dass das Arbeitsverhältnis gestützt auf die Vereinbarung ohne Kündigung Ende Juni 2013 endete, ist auch kein Verstoss gegen Art. 335 OR auszumachen. 5. Der Kläger beanstandet die fehlende Berücksichtigung der Aussagen von I.________, nach welcher dieser L.________ wegen der nicht ausgesprochenen Kündigung gerügt habe, und jener von G.________ in Bezug auf die „vergessene Kündigung“.