Der Wille der Beklagten ist bei der Auslegung der Vereinbarung und insbesondere der Frage, ob die Parteien mittels dieser das Arbeitsverhältnis ungeachtet einer Kündigung beenden wollten, von Bedeutung. Wie die Beklagte vorbrachte, macht der Kläger mit der Lohnforderung für Juli 2013 implizit geltend, die Parteien bzw. die Beklagte hätte(n) das Arbeitsverhältnis weiterführen wollen, indessen konnte er ihren subjektiven Willen auf Fortführung nicht beweisen (vgl. auch KG-act. 9 Ziff. 45, S. 10). Zudem verneinte er einen natürlichen Konsens (vgl. KG-act. 1 Ziff. 69, S. 16).