bb) Wenn der Kläger – wie er selber anerkennt – den Beweis für die Vereinbarung über die Beendigung durch Kündigung auf einen bestimmten Kündigungstermin zu erbringen hat, enthält dies auch den Nachweis des Willens der beiden Vertragsparteien in diesem Zusammenhang. Der Wille der Beklagten ist bei der Auslegung der Vereinbarung und insbesondere der Frage, ob die Parteien mittels dieser das Arbeitsverhältnis ungeachtet einer Kündigung beenden wollten, von Bedeutung.