a) Er habe nur den Beweis zu erbringen, dass eine Beendigung durch Kündigung auf einen bestimmten Kündigungstermin vereinbart gewesen sei, nicht aber, dass die Beklagte einen Willen zur Weiterbeschäftigung gehabt habe und das Arbeitsverhältnis durch Vereinbarung beendet worden sei. Mit der Schlussfolgerung, dass ihm der Nachweis eines tatsächlichen Willens der Beklagten auf Weiterführung des Arbeitsverhältnisses bei Ausbleiben einer arbeitgeberseitigen Kündigung misslinge und ein tatsächlicher Konsens nicht bewiesen sei, verletze der Vorderrichter die Beweislastregeln. Er habe ihm die Beweislast für einen nicht rechterheblichen Umstand auferlegt.