über Zusagen zur Entschädigung des Klägers aufgrund des von diesem bewirkten Kaufabschlusses „des Teams der K.________“ (vgl. Vi-act. D 13 N 26 ff., S. 6), nicht in erkennbarem Widerspruch zu seinen Ausführungen im Aktenvermerk vom 4. Oktober 2012, zumal dort lediglich die Rede von „Aussichten“ im Zusammenhang mit einer Weiterbeschäftigung und allgemeinen Boni ist (Vi-act. D21/1). Dass I.________ aktenwidrig falsche Aussagen gemacht hätte – wie vom Kläger behauptet –, ist damit nicht ersichtlich. 4. Der Kläger rügt weiter eine Verletzung von Art. 8 ZGB und Art. 335 OR.