Der Kläger selber rügt in einem anderen Zusammenhang die fehlende Berücksichtigung einer Aussage des besagten Zeugen (vgl. nachfolgende Ausführungen unter E. 5). Zu beachten ist auch, dass der Vorderrichter seinen Entscheid nicht alleine auf die Aussagen von I.________ abstellte, sondern sämtlicher Umstände bedachte und sich eingehend mit diesen auseinandersetzte. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher unbegründet. Der Kläger legt denn auch nicht näher dar, worin konkret die angeblich offensichtlich einseitige Auswertung der Beweise begründet sein soll.