Das Gericht würdigt diesen besonderen Umstand im Rahmen der Beweiswürdigung frei (Art. 157 ZPO; Weibel/Naegeli, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 6 zu Art. 169 ZPO). Vorliegend vermag weder die Position von I.________ bei der Beklagten noch der alleinige Umstand, dass er die besagte Vereinbarung verfasste, ohne weiteres eine Einschränkung des Beweiswerts seiner Aussagen zu bewirken. Der Kläger selber rügt in einem anderen Zusammenhang die fehlende Berücksichtigung einer Aussage des besagten Zeugen (vgl. nachfolgende Ausführungen unter E. 5).