I.________ wurde von der Beklagten erst in ihrer Duplik als Zeuge offeriert. Art. 171 Abs. 4 ZPO spricht von den von den Verhandlungen auszuschliessenden „Zeuginnen und Zeugen“ und nicht von solchen Personen, die von den Parteien möglicherweise erst später als Zeugen bzw. Zeuginnen aufgerufen werden (Müller, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl. 2016, N 23 zu Art. 171 ZPO). Weiter ist eine Person nicht vom Zeugnis ausgeschlossen, nur weil sie allenfalls ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. Das Gericht würdigt diesen besonderen Umstand im Rahmen der Beweiswürdigung frei (Art.