b) Bereits am 8. September 2014 brachte der Kläger mit Verweis auf Art. 171 Abs. 4 ZPO vor, dass I.________ nicht als Zeuge befragt werden dürfe (Vi-act. D7). Der Vorderrichter teilte ihm hierauf mit, dass selbiger trotz Teilnahme an der Verhandlung vom 6. Februar 2014 als Zeuge einvernommen werde, weil aus Art. 171 Abs. 4 ZPO nicht der Umkehrschluss gezogen werden könne, dass eine Zeugeneinvernahme nicht mehr möglich wäre. Zudem sei zu Beginn der Verhandlung dem Gericht noch nicht bekannt gewesen, dass I.________ als Zeuge aufgerufen würde (Vi-act. D8).