(vgl. Vi-act. D13 Ziff. 2). Dass er bei der Beklagten überdies eine Stellung im vorgenannten Sinne innegehabt hätte oder als faktisches Organ anzusehen wäre, macht weder der Kläger geltend noch lässt sich dies dem Handelsregister oder aus den Akten entnehmen. Kantonsgericht Schwyz 7