unzweideutiger Wortlaut ist an sich verbindlich. Ein Abweichen ist aber zulässig oder sogar geboten, wenn triftige Gründe zur Annahme bestehen, dass er nicht dem wahren Sinn der Bestimmung entspricht. Solche Gründe können sich aus anderen Vertragsbedingungen bzw. aus dem Gesamtzusammenhang, der Entstehungsgeschichte, aus ihrem Sinn und Zweck oder weiteren Umständen ergeben (BGE 133 III 406 E. 2.2 S. 409; BGE 132 III 626 E. 3.1; BGE 131 III 606 E. 4.1 und 4.2). Die Interessenlage der Parteien (Vertragszweck) umfasst alle (wirklichen oder möglichen) Beweggründe und Erwartungen der Parteien zur Zeit des Vertragsabschlusses (Jäggi/Gauch/Hartmann, a.a.O., N 391 zu Art.