c) Zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens sind die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 138 III 659 E. 4.2.1, S. 666). Die objektivierte Auslegung setzt bei den Erklärungsvorgängen an. Es ist danach zu fragen, wie redliche und vernünftige Parteien mit dem Wissen, das die Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses hatten, die Erklärungsvorgänge verstehen mussten (Jäggi/Gauch/Hartmann, a.a.O., N 360 zu Art. 18 OR). Ein klarer und Kantonsgericht Schwyz 6