Dieser Umstand ist bei der Prüfung der klägerischen Vorbringen, welche sich insbesondere auch gegen die Erwägungen des Vorderrichters zum natürlichen Konsens richten, zu beachten. Auf jeden Fall aber erübrigt sich eine Berücksichtigung der entsprechenden Rügen des Klägers nicht von Vornherein, zumal für die subjektive und die objektivierte Auslegung weitgehend die gleichen Auslegungsmittel herangezogen werden und weil die empirische Ermittlung des wirklichen Willens und die objektivierte Auslegung praktisch kaum auseinander zu halten sind (Wiegand/Hurni, in: Honsell, Kurzkommentar, 2014, N 13 zu Art. 18 OR; Jäggi/Gauch/Hartmann, Zürcher Kommentar, 4. Aufl. 2014, N 359 zu Art. 18 OR).