bb) Der Kläger verneint das Vorliegen eines „natürlichen Konsenses“ und ist der Ansicht, dass der Wortlaut der Vereinbarung nach dem Vertrauensprinzip auszulegen sei (KG-act. 1 Ziffer 69, S. 16). Auch die Beklagte spricht sich für eine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip aus (KG-act. 9 Ziffer 62, S. 13 f.). Damit ist unbestritten, dass kein übereinstimmender tatsächlicher Wille der Parteien vorliegt. Die Parteien gehen folglich davon aus, sich abweichend verstanden zu haben. Dieser Umstand ist bei der Prüfung der klägerischen Vorbringen, welche sich insbesondere auch gegen die Erwägungen des Vorderrichters zum natürlichen Konsens richten, zu beachten.