nen übersteinstimmenden tatsächlichen Willen der Parteien geschlossen werden könne, wonach das Arbeitsverhältnis nur bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung definitiv per 30. Juni 2013 beendet würde. Ebenso wenig führe eine objektivierte Vertragsauslegung dazu, dass ohne Kündigung der Beklagten von einem Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses auszugehen wäre.