Die empirische oder subjektive hat gegenüber der normativen oder objektivierten Vertragsauslegung Vorrang (BGE 138 III 659 E. 4.2.1, S. 666). Das Gericht hat deshalb vorerst nach dem wirklichen Willen der Parteien zu forschen und erst, wenn sich dieser Wille nicht mehr (mit Sicherheit) feststellen lässt bzw. unbewiesen bleibt, durch objektivierte Auslegung den Vertragswillen zu ermitteln (OGer ZH, Urteil LB120044-O/U vom 21. März 2013 E. 3.3.2, S. 7 f.). b) aa) Der Vorderrichter gelangte zum Schluss, dass aus den eingelegten und edierten Unterlagen entgegen den klägerischen Vorbringen nicht auf ei- Kantonsgericht Schwyz 5