1. Mit (Teil-)Klage vom 14. November 2013 machte der Kläger eine Lohnforderung für Juli 2013 geltend. Die Parteien hatten am 19./20. Dezember 2012 eine Vereinbarung mit Austrittsregelungen abgeschlossen, wobei umstritten ist, ob mit dieser das Arbeitsverhältnis per Ende Juni 2013 aufgelöst wurde. Ziffer 1 der besagten Vereinbarung lässt sich Folgendes entnehmen: