Mit Berufungsantwort vom 15. Februar 2016 ersuchte die Beklagte um vollumfängliche Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägers (KG-act. 9). Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;- Kantonsgericht Schwyz 4 in Erwägung: