1. Es sei das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 24. November 2015 (ZEV 2013 85) aufzuheben und sei die Beklagte zu verpflichten, unter Vorbehalt der Nachklage dem Kläger CHF 23‘080.00 brutto abzüglich CHF 8‘560.65 netto (Krankentaggelder) sowie CHF 1‘750.00 netto, jeweils zuzüglich Zins zu 5 % seit 16. Juli 2013 zu bezahlen. 2. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Berufungsbeklagten.