C. Mit Urteil vom 24. November 2015 wies der Einzelrichter die Klage ab (Dispositivziffer 1). Gerichtskosten wurden keine erhoben (Dispositivziffer 2). Der Kläger wurde verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘500.00 zu bezahlen (Dispositivziffer 3). D. Dagegen erhob der Kläger am 11. Januar 2016 fristgerecht Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):