Mit Eingaben vom 18. bzw. 23. März 2015 äusserten sich die Parteien zum Protokoll (Vi-act. D18 und D19). Am 13. April 2015 reichte die Beklagte auf Aufforderung der Gerichtsleitung hin weitere Unterlagen nach (Vi-act. D21). Am 29. April 2015 nahm die Beklagte Stellung zum Protokollberichtigungsantrag der Gegenseite (Vi-act. D22). Das berichtigte Protokoll ging am 5. Mai 2015 an die Parteien (Vi-act. D24). Am 12. bzw. 15. Juni 2015 nahmen die Parteien zum Beweisergebnis Stellung (Vi-act. D25 und D26).