Anlässlich der Hauptverhandlung vom 6. Februar 2014 hielt der Kläger an seinen Rechtsbegehren fest. Mit Klageantwort verlangte die Beklagte die vollumfängliche Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers. Repli- bzw. duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Vi-act. D1, D2 und D3). Mit Eingabe vom 16. Mai 2014 machte der Kläger neue Tatsachen und Beweismittel geltend (Vi-act. D4).