B. Mit unbegründeter (Teil-)Klage vom 14. November 2013 stellte der Kläger beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe folgendes Rechtsbegehren (Viact. A/I): 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, unter Vorbehalt der Nachklage dem Kläger CHF 23’080.00 brutto abzüglich CHF 8’560.65 netto (Krankentaggelder) sowie CHF 1‘750.00 netto, jeweils zuzüglich Zins zu 5 % seit 16. Juli 2013 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten.