{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-18", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-1_2016-10-18.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "db90a2f053a52d1dc62a2855f1e093d1"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-1_2016-10-18.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_1_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d24b410ed77345afd0ac7aba4b0d28a728ac566133c201973dac644052b9a40fa1bbd8d62214ffd482aa96643418b51800ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d24b410ed77345afd0ac7aba4b0d28a728ac566133c201973dac644052b9a40fa1bbd8d62214ffd482aa96643418b51800ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_1", "Checksum": "df699143f97bde58559ba5755d1b7309"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 18.10.2016 ZK1 2016 1\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag | Arbeitsrecht\n\nb) Der Kläger beanstandet die fehlende Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes und das damit verbundene Risiko einer längeren Arbeitsunfähigkeit sowie der aufgrund der vieljährigen Dienstzugehörigkeit langen\nSperrfrist. Die Beklagte hält dem entgegen, dass die Vereinbarung sowohl\neine allfällige Krankheit als auch die lange Dienstzugehörigkeit berücksichtigt\nhabe. Die freiwillige Entschädigung betrage fast einen Jahreslohn und damit\nmehr als die Verlängerung von 180 Tagen aufgrund der Sperrfrist. Zudem\nhätte der Kläger im Falle einer Kündigung auf den Bonus verzichten müssen.\nKantonsgericht Schwyz 20\n\nEine Austrittsvereinbarung hat für den Arbeitgeber allgemein den Vorteil, dass\ndas Austrittsdatum definitiv festgelegt und damit verhindert werden kann, dass\nsich das Arbeitsverhältnis durch Krankschreibung des Arbeitnehmers allenfalls\num Monate verlängert. Jedoch bleibt selbst bei laufender Sperrfrist im Sinne\nvon Art. 336c OR die Vertragsbeendigung durch Aufhebungsvertrag möglich,\nsofern damit nicht gerade die Umgehung des Kündigungsschutzes oder anderer zwingender Gesetzesbestimmungen bezweckt wird (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N 10 zu Art. 335 OR mit Verweisen). Dies ist vorliegend\nnicht der Fall, nachdem die Kündigungsfrist mehr als verdoppelt sowie ein\nBonus für das Jahr 2013 von Fr. 150‘000.00 und eine Sonderzahlung von\nFr. 275‘000.00 vereinbart wurden. Die Beklagte hat weitgehende Zugeständnisse gemacht (siehe auch angef. Urteil E. 5d, S. 22, sowie vorangehende\nbzw. nachfolgende Ausführungen unter E. 12a und c). Anzufügen ist, dass\ngemäss Ziffer 5 der Vereinbarung die Freistellung des Klägers spätestens am\n31. März 2013 oder früher nach Vereinbarung erfolgen sollte (Vi-KB 3). In Anbetracht dessen greift das klägerische Argument, dass die Überschreitung der\nKündigungsfrist im Interesse der Beklagten gelegen sei, da er bis Ende Juni\n2013 gebraucht worden sei, ins Leere. Ebenso wenig vermag der Kläger aus\nseinem Vorbringen, sowohl der 13. Monatslohn als auch der Bonus seien klarerweise Lohnbestandteil gewesen, was von der Beklagten anlässlich der\nHauptverhandlung bestätigt worden sei, etwas zu seinen Gunsten abzuleiten.\nGemäss Arbeitsvertrag bestand bei einem gekündigten Arbeitsverhältnis anfangs April zumindest kein Anspruch auf einen Bonus, worauf bereits der Vorderrichter hinwies und mit welchem Argument sich der Kläger nicht auseinandersetzt (vgl. Vi-KB 2, S. 2 lit. b oben).\n\nc) Weitere Gründe, welche gegen die Ausgewogenheit der Aufhebungsvereinbarung sprechen würden, macht der Kläger nicht geltend. Eine Verletzung von Art. 336c OR i.V.m. Art. 341 OR ist daher nicht auszumachen. Eine\nsolche wird denn auch nicht näher begründet.\nKantonsgericht Schwyz 21\n\n13. a) Zusammenfassend kam der Vorderrichter zu Recht mittels Auslegung\nzum Schluss, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Aufhebungsvereinbarung auf den 30. Juni 2013 aufgelöst wurde. Der Kläger hatte bei Vertragsschluss keinen Anlass zur Annahme, dass die Beklagte den Inhalt der\nVereinbarung nichts so wollte bzw. nicht so verstand, wie es die (objektivierte)\nAuslegung nahe legt. Im Übrigen kann zum Ganzen auf die vorderrichterlichen\nErwägungen verwiesen werden (§ 45 Abs. 5 JG). Die Berufung ist abzuweisen.\n\nb) Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben (Art. 114 lit. c\nZPO).\n\nc) Der Kläger hat die Beklagte für das Berufungsverfahren zu entschädigen. Der beklagtische Rechtsvertreter reichte eine Honorarnote über\nFr. 11‘810.90 zu den Akten (Honorar von Fr. 10‘617.50 [34.25 h x Fr. 310.00];\nAuslagen von Fr. 318.50 [3 %]; 8 % MWST von Fr. 874.90 [KG-act. 9/1]).\n\nGemäss § 11 GebTRA beträgt das Honorar im Berufungsverfahren 20 bis\n60 % der in den §§ 8 und 9 GebTRA festgesetzten Ansätzen, wobei der noch\nvor der Berufungsinstanz in Frage kommende Streitwert massgebend ist. Vorliegend beläuft sich der Streitwert auf Fr. 16‘269.35 (Fr. 23‘080.00 ./.\nFr. 8‘560.65 + Fr. 1‘750.00). Bei einem Streitwert von Fr. 10‘000.00 bis\nFr. 20‘000.00 beträgt das Grundhonorar Fr. 1‘100.00 bis Fr. 3‘300.00 (§ 8\nAbs. 2 GebTRA). Es ist folglich von einem Grundhonorar von maximal\nFr. 1‘980.00 auszugehen. Der Rechtsvertreter legt weder dar noch ist ersichtlich, welche Gründe vorliegend eine Überschreitung des Höchstansatzes\nrechtfertigen würden (vgl. § 16 Abs. 1 GebTRA). Ebenso wenig lässt sich der\nHonorarnote entnehmen, für welche konkreten Leistungen 34.25 h aufgewendet worden sein sollen. Der Aufwand des beklagtischen Rechtsvertreters\nbestand im Wesentlichen in der Ausfertigung der knapp 20-seitigen Berufungsantwort, welche keiner tiefgreifenden juristischen Abklärungen bedurfte\nKantonsgericht Schwyz 22\n\n(KG-act. 9). Zusätzlich zum Aufwand ist die beantragte Mehrwertsteuer von\n8 % zu entschädigen (§ 2 Abs. 2 GebTRA). Die Auslagen berechnen sich\nnach dem kantonalen Gebührentarif für Rechtsanwälte indessen nicht pauschal nach einem Prozentsatz des Honorars, sondern nach dem tatsächlichen\nAufwand (§ 17 GebTRA; vgl. KG SZ, Beschluss BEK 2014 171 vom 2. Dezember 2014 E. 4a/bb). Der Rechtsvertreter unterlässt es, seine Auslagen im\nEinzelnen darzulegen, womit es dem Gericht nicht möglich ist, die Angemessenheit der Höhe zu überprüfen. Folglich ist die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Insgesamt erscheint eine\nEntschädigung von Fr. 2‘000.00 angemessen (inkl. Auslagen und 8 %\nMWST);-\nKantonsgericht Schwyz 23\n\nerkannt:\n\n"}